§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1838 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Damme“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Namen „Schützenverein Damme von 1838 e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Damme / Dümmer.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Schießwettbewerbe) verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ferner verfolgt der Verein folgende Ziele:

1.      Der Zusammenschluss der Schützen von Damme und Umgebung.

2.      Der Verein hat weder politische, konfessionelle noch wirtschaftliche Ziele.

3.      Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich der Satzung des Vereins unterwerfen.

Personen unter 16 Jahren können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 5 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung dieser Satzung ( § 4 ) aufgrund eines Antrages, der über die jeweilige Kompanie an den Vorstand zu leiten ist (formlos). Dieser Antrag kann auch nachträglich eingereicht werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

Mitglieder, die bereits einen Rang von einem anderen Schützenverein haben, sind nicht berechtigt, diesen im Schützenverein Damme zu tragen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur Zahlung des in der Generalversammlung festzusetzenden Beitrages.

Die Zahlung der Beiträge hat, wenn nicht durch Bankauftrag, sofort nach Aufforderung an den Kassierer oder die von ihm bezeichnete Stelle (innerhalb der Kompanie) zu erfolgen.

Die Mitglieder unterwerfen sich den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen beim Königsschießen, Preis- und Übungsschießen, die im einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt werden können (siehe § 13).

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1.      durch Tod

2.      durch freiwilligen Austritt

3.      durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt im Wege der Abmeldung beim Vereinsvorstand und zwar zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres über die jeweilige Kompanie.

Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern erfolgt, wenn nachgewiesen wird, daß vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Bestrebungen des Vereins zuwidergehandelt worden ist. Über den Ausschluss bestimmt der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Ein Widerspruch des Betroffenen hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss entscheidet dann der erweiterte Vorstand.

§ 9 Ehrenmitglieder / Ehrenpräsident

Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Dieses trifft für die Ernennung zum Ehrenpräsidenten ebenfalls zu.

Die Ehrenmitglieder /Ehrenpräsidenten haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Organe des Vereins

1.      Der Vorstand

2.      Der erweiterte Vorstand

3.      Die Generalversammlung

4.      Die Jugendvertretung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Schützenvereins Damme besteht aus 6 Mitgliedern des Vereins und zwar:

1.      der 1. Vorsitzende (Präsident)

2.      der 2. Vorsitzende

3.      der 3. Vorsitzende

4.      der  Kassenwart

5.      der Schriftführer

6.      der Kommandeur (Oberst)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Generalversammlung vom Vorstand eine Person mit den Aufgaben kommissarisch beauftragt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie
1.   Jugendgeneral (nebst Stellvertretern)

2.   Platzkommandanten (nebst Stellvertretern)

3.   Schießoffizier (nebst Stellvertretern)

4.   Adjutanten des Kommandeurs

5.   Kompanieführer ( nebst Stellvertreter )

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Dies gilt nicht für die Adjutanten des Kommandeurs und den Jugendgeneral. Die Adjutanten werden vom Kommandeur bestimmt. Der Jugendgeneral wird von der Jugendvertretung gewählt und von der Generalversammlung bestätigt.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandesdauert drei (3) Jahre; Wiederwahl ist zulässig.Bei der Wahl des erweiterten Vorstandes kann bei Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf eine Einzelabstimmung verzichtet werden.

Die Kompanieführer sind kraft ihres Amtes im erweiterten Vorstand. Im Verhinderungsfall gilt dies auch für die Stellvertreter der Kompanieführer. Von den Kompanievertretern (Kompanieführer / Stellvertreter) ist jeweils nur eine Person stimmberechtigt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein berechtigt, den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten, und zwar der 2. Vorsitzende im Falle der Verhinderung des Präsidenten. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand führt die Verwaltung des Vereins. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen. Einzelausgaben, die einen Betrag von 5.000,-- Euro überschreiten, sind im erweiterten Vorstand zu beschließen. Einzelausgaben, die einen Betrag von 10.000,-- Euro überschreiten, sind in der Generalversammlung zu beschließen.

Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden sein Stellvertreter, kann Vorstands-sitzungen einberufen und abhalten, soweit dies zum Zweck einer ordnungsgemäßen Vereinsführung zweckmäßig und notwendig erscheint.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden die seines Stellvertreters.

Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden sein Stellvertreter,  kann erweiterte Vorstandssitzungen einberufen und abhalten, soweit sie für erforderlich gehalten werden. Mindestens zweimal jährlich ist eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Beschlüsse werden entsprechend der Vorstandssitzungen gefasst.

Die Mitglieder des Vorstandes / erweiterten Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich.

§ 12 Die Generealversammlung

Die Generalversammlung des Vereins ist vom Vorstand einzuberufen, und zwar durch Anzeige in der „Oldenburgischen Volkszeitung“ und durch Anschreiben an die einzelnen Kompanien. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit zu geschehen.

Die Anzeige in der „Oldenburgischen Volkszeitung“ ist spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichen.

Die Generalversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Anträge müssen schriftlich, uzw.14 Tage vor der Versammlung, beim Vorstand eingereicht werden.

Begründete Anträge können in der Versammlung gestellt werden und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden.

Satzungsändernde Anträge müssen jedoch in der bekanntgemachten Tagesordnung enthalten sein.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Versammlung und leitet die Verhandlungen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden die seines Stellvertreters. Bei Wahlen jedoch entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Bei Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses ist der Generalversammlung vorzulesen, zu genehmigen und vom Präsidenten, dem Schriftführer und von einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 13 Geschäftsordnung

Die Regularien über den Ablauf und die Aufgabenstellung für die Abhaltung des Schützenfestes sowie sonstiger Aktivitäten und Regelungen des Vereins können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die vom erweiterten Vorstand aufgestellt, geändert und ergänzt werden kann. Die Geschäftsordnung ist für die Mitglieder bindend und zu beachten.

§ 14 Jugendvertretung

Die Jugendvertretung besteht aus

1.      Jugendgeneral

2.      Stellvertretender Jugendgeneral

3.      Jugendbetreuer der einzelnen Kompanien

§ 15 Rechnungsprüfung

Die von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählten zwei Rechnungsprüfer haben das Recht,  nach vorheriger Anmeldung beim Kassenführer, uzw. 3 Tage vorher, zu jeder Zeit eine Kontrolle vorzunehmen. Daneben haben sie das Recht, in vierteljährlichen Abständen die Kasse mit allen Unterlagen zu prüfen. Eine Prüfung muss aber mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Über die Prüfung ist dem Vorstand und der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Bei den Prüfungen ist den Rechnungsprüfern das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

§ 16 Jahres-Schützen-Volksfest

In der Generalversammlung ist die Feier des Jahres-Schützen-Volksfestes und die Zeit der Abhaltung sowie der Ort desselben festzulegen.

Die hierzu erforderlichen Arbeits- und Aufgabengebiete werden vom Vorstand / erweiterten Vorstand übernommen.

Um die Königswürde darf nur derjenige Schütze schießen, der das 20. Lebensjahr vollendet hat, seinen ersten Wohnsitz in Damme hat und seit mindestens 3 Jahren Mitglied des Schützenvereins Damme ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die mit der Königswürde verbundenen Aktivitäten im Vereinsgebiet des Schützenvereins Damme stattzufinden haben.

Um die Kinderkönigswürde darf nur derjenige Kinderschütze schießen, der das 10., nicht aber das 16. Lebensjahr vollendet hat, und seinen ersten Wohnsitz in Damme hat. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die mit der Kinderkönigswürde verbundenen Aktivitäten im Vereinsgebiet des Schützenvereins Damme stattzufinden haben.

§ 17 Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins besteht aus dem jeweils belegten Kassenbestand und dem vorhandenen Inventar, welches in einem Inventarverzeichnis aufgelistet ist.

§ 18 Beförderungen

Beförderungen im Unteroffiziersrang werden in der jeweiligen Kompanie vorgenommen. Beförderungen ab dem Offiziersrang sind dem Vorstand vorzulegen.  

§ 19 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 2/3 aller Mitglieder gestellt werden.

Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, welcher zur Beschlussfassung innerhalb von vier Wochen eine Generalversammlung einzuberufen hat.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Stimmen 3/4 aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins, so wird der Verein aufgelöst.

Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Damme mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

Bei Neugründung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen an den neugegründeten Schützenverein zurück.

Vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht in Kraft.